Befassung des Paritätischen Ausschusses im schiedsgerichtlichen
Verfahren und Beschränkung der Exekution
§ 125
§ 125. Schiedsgerichtliche Erkenntnisse und Vergleiche, mit denen Streitigkeiten aus einem Kartellvertrag sowie über dessen Bestehen oder Nichtbestehen entschieden worden sind, sind dem Paritätischen Ausschuß unter Anschluß der Akten anzuzeigen. Der Paritätische Ausschuß hat die Akten binnen vier Wochen zurückzustellen. Um die Bewilligung der Exekution kann erst nach Einlangen der Anzeige beim Paritätischen Ausschuß angesucht werden.
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