Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Zentralheizungsbauer und Lüftungsanlagenbauer
§ 125.
Zentralheizungsbauer und Lüftungsanlagenbauer (§ 94 Z 24 und Z 24a) sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch berechtigt, im Zusammenhang mit im Rahmen ihres Gewerbes ausgeübten Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten Reinigungsarbeiten an rauchgasseitigen Flächen von Feuerstätten durchzuführen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Schlagworte
Instandhaltungsarbeit
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12080558
alte Dokumentnummer
N5199324775J
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