§ 125
§ 125. Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen, wer
- 1. eine öffentliche Eisenbahn ohne die erforderliche Konzession oder eine nicht öffentliche Eisenbahn ohne die erforderliche Genehmigung baut oder betreibt, oder
- 2. Eisenbahnverkehrsleistungen ohne die hiefür erforderliche Verkehrsgenehmigung, erforderliche Verkehrskonzession oder ohne eine einer Verkehrsgenehmigung gemäß § 14 Abs. 6 gleichzuhaltende Genehmigung oder Bewilligung erbringt.
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