§ 1256 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

§ 1256

Wird aber die Fruchtnießung eines unbeweglichen Gutes mit Einwilligung des Verleihers den öffentlichen Büchern einverleibt; so kann dieselbe in Hinsicht dieses Gutes nicht mehr verkürzt werden.

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