§ 1254 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Erlöschung desselben.

§ 1254

Der Erbvertrag kann zum Nachtheile des andern Gatten, mit dem er geschlossen worden ist, nicht widerrufen; sondern nur nach Vorschrift der Gesetze entkräftet werden. Den Notherben bleiben ihre Rechte, wie gegen eine andere letzte Anordnung vorbehalten.

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