§ 124 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 124.

(1) Das Zollamt kann zur Vereinfachung von Versandverfahren, die ausschließlich im Zollgebiet durchgeführt werden, Personen, die nach § 60 Abs. 7 oder 8 von der Leistung einer Sicherheit befreit sind oder eine Gesamtsicherheit nach § 60 Abs. 4 geleistet haben, auf Antrag Verfahrenserleichterungen im Versandverfahren bewilligen, wenn hiedurch die Zollaufsicht und die Einbringlichkeit des Zolls nicht gefährdet erscheinen. Diese Bewilligung kann die Verpflichtung zur Abgabe einer Anmeldung aufheben, wenn auf andere Weise die unveränderte Stellung der Waren bei der Bestimmungsstelle gewährleistet erscheint; sie kann weiters, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Zollaufsicht notwendig ist, auf Versandverfahren zwischen bestimmten Zollstellen beschränkt werden. Die Waren gelten als im Versandverfahren angewiesen; der Begünstigte gilt als Hauptverpflichteter.

(2) Wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 für bestimmte Verkehrswege allgemein gegeben sind, kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung Verfahrenserleichterungen im Sinn des Abs. 1 allgemein zulassen.

(3) Das Zollamt kann zur Vereinfachung des Verfahrens oder im besonderen öffentlichen Interesse die Stellungspflicht als erfüllt annehmen und von der Ausfertigung eines Versandscheines absehen, wenn durch amtliche Begleitung oder Überwachung der Waren gewährleistet erscheint, daß die Waren unverändert wiederausgeführt oder einer Zollstelle gestellt werden; die Waren gelten als zum Versandverfahren abgefertigt.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051804

alte Dokumentnummer

N3199222322J

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