§ 124 ZLPV

Alte FassungIn Kraft seit 16.10.1958

§ 124

Die praktische Prüfung (§ 19) für Bordfunker besteht darin, daß der Bewerber bei einem Prüfungsflug Funkverbindung mit der Flugsicherungsstelle aufzunehmen, wenigstens 15 Minuten lang aufrechtzuerhalten und die aufgenommenen Weisungen weiterzugeben bzw. durchzuführen hat.

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