§ 124 StVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1970

Gemeinschaftshaft

§ 124.

(1) Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, sind die Strafgefangenen in Gemeinschaftshaft anzuhalten.

(2) Beim Strafvollzug in Gemeinschaftshaft sind die Strafgefangenen bei Tag in Gemeinschaft, bei Nacht womöglich von anderen getrennt zu verwahren.

(3) Bei der Bildung der Gruppen für gemeinschaftliche Arbeit und Freizeit ist darauf Bedacht zu nehmen, daß ein schädlicher Einfluß durch Mitgefangene vermieden und ein nützlicher Einfluß gefördert wird.

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028286

alte Dokumentnummer

N2196924226S

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