§ 124.
Die Angaben der Sachverständigen über die von ihnen gemachten Wahrnehmungen (Befund) sind vom Protokollführer sogleich aufzuzeichnen. Das Gutachten samt dessen Gründen können sie entweder sofort zu Protokoll geben oder sich die Abgabe eines schriftlichen Gutachtens vorbehalten, wofür eine angemessene Frist zu bestimmen ist.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030423
alte Dokumentnummer
N2197523776S
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