§ 124 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1991

§ 124. Pädagogische Akademien des Bundes.

(1) Die öffentlichen Pädagogischen Akademien haben die Bezeichnung „Pädagogische Akademien des Bundes“ unter Anführung des Bundeslandes, in dem sie errichtet sind, zu führen.

(2) An jeder Pädagogischen Akademie des Bundes ist ein Kuratorium einzurichten, dem die unmittelbare Verwaltung der Pädagogischen Akademie auf dem Gebiete der Schulerhaltung, die Erstattung von Dreiervorschlägen für die Bestellung des Direktors, der Abteilungsvorstände und der Lehrer der Pädagogischen Akademie sowie die Beratung des Direktors obliegen.

(3) Dem Kuratorium haben als Mitglieder anzugehören:

  1. a) mit beschließender Stimme:
  1. b) mit beratender Stimme:

(4) Die nach Abs. 3 lit. a stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums sind nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag zu bestellen. Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(5) Zur Beschlußfassung im Kuratorium ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der nach Abs. 3 lit. a stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums erforderlich. Jedem stimmberechtigten Mitglied kommt eine Stimme zu. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam. Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(6) Der Amtsführende Präsident des Landesschulrates ist berechtigt, an den Sitzungen des Kuratoriums, in denen der Landeshauptmann als Präsident des Landesschulrates den Vorsitz führt, mit beratender Stimme teilzunehmen.

(7) Die näheren Bestimmungen über die Entsendung der Mitglieder, die Beratung, die Beschlußfassung, das Zusammentreten und die Geschäftsbehandlung der Kuratorien der Pädagogischen Akademien des Bundes sind vom Bundesministerium für Unterricht durch eine Verordnung über die Geschäftsordnung der Kuratorien der Pädagogischen Akademien des Bundes festzusetzen.

Schlagworte

Volksschule, Hauptschule

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12118535

alte Dokumentnummer

N7196212168Y

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