3. Hauptstück
Verfahren Zulassung zur Prüfung
§ 124.
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung gemäß § 119 Abs. 1 und 2 ist mit einem Formblatt zu stellen, dessen Art, Form und Inhalt unter Berücksichtigung der Zulassungsvoraussetzungen (Abs. 2) durch Verordnung festzulegen sind.
(2) Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind
- 1. ein den Anforderungen an die Schiffsführung entsprechendes Mindestalter;
- 2. die geistige und körperliche Eignung zur Führung eines Fahrzeugs;
- 3. die persönliche Verlässlichkeit;
- 4. die erforderliche Fahrpraxis für die Führung eines Fahrzeugs;
- 5. die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe bzw. die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997.
- Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen über diese Voraussetzungen unter Berücksichtigung des angestrebeten Berechtigungsumfanges zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2018
Gesetzesnummer
10012703
Dokumentnummer
NOR40155156
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