§ 124 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

§ 124.

Die Post haftet nicht für die Durchführung der verlangten besonderen Behandlung. Die Sonderbehandlungsgebühr ist über Verlangen zurückzuzahlen, wenn die besondere Behandlung aus Verschulden der Post ganz oder zu einem wesentlichen Teil unterblieben ist; eine Rückzahlung von Amts wegen ist zulässig.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146009

alte Dokumentnummer

N9195722689L

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