Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 485/1984
Bemessungsgrundlage für die erhöhte Alterspension
§ 124.
Hat der Versicherte einen Anspruch auf die erhöhte Alterspension gemäß § 143 erworben, so gebühren, wenn es für ihn günstiger ist, die auf die Zeit bis zum Beginn des Pensionsaufschubes entfallenden Steigerungsbeträge von der Bemessungsgrundlage, die sich bei Beginn des Pensionsaufschubes nach den am Stichtag der erhöhten Alterspension in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften ergeben hätte.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 485/1984
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2023
Gesetzesnummer
10008422
Dokumentnummer
NOR12098612
alte Dokumentnummer
N6197846479L
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