§ 124 GSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1985

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 485/1984

Bemessungsgrundlage für die erhöhte Alterspension

§ 124.

Hat der Versicherte einen Anspruch auf die erhöhte Alterspension gemäß § 143 erworben, so gebühren, wenn es für ihn günstiger ist, die auf die Zeit bis zum Beginn des Pensionsaufschubes entfallenden Steigerungsbeträge von der Bemessungsgrundlage, die sich bei Beginn des Pensionsaufschubes nach den am Stichtag der erhöhten Alterspension in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften ergeben hätte.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 485/1984

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12098612

alte Dokumentnummer

N6197846479L

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