§ 124 ForstG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Verordnungsermächtigungen

§ 124.

(1) Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung eine Dienstordnung (Abs. 2) und eine Heimordnung (Abs.3) zu erlassen.

(2) Die Dienstordnung hat nähere Anweisungen hinsichtlich der Rechte und Pflichten des Direktors sowie des sonstigen Heimpersonals zu enthalten, die geeignet sind, sicherzustellen, daß die Aufsicht im Schülerheim klaglos durchgeführt werde. Es sind insbesondere Bestimmungen über die Beaufsichtigung der Schüler zu treffen.

(3) Die Heimordnung hat zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Disziplin im Heim nähere Bestimmungen über das Verhalten der Schüler im Schülerheim, ferner über Tageseinteilung, Ausgang, Tagdienst und Besuchsempfang zu treffen.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Höhe

  1. a) des Schülerheimbeitrages so, daß die laufenden Ausgaben für Verpflegung und Heimbetrieb gedeckt sind, und
  2. b) der Lern- und Arbeitsmittelbeiträge so, daß sie kostendeckend sind,

Schlagworte

Lernmittelbeitrag

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132255

alte Dokumentnummer

N8197522486L

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