Bezugszeitraum: ab 1.1.2007 vgl. § 323 Abs. 21
3. Führung von Büchern und Aufzeichnungen.
§ 124.
Wer nach dem Unternehmensgesetzbuch oder anderen gesetzlichen Vorschriften zur Führung und Aufbewahrung von Büchern oder Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat diese Verpflichtungen auch im Interesse der Abgabenerhebung zu erfüllen.
Schlagworte
Buchführung
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2024
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR40078652
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