§ 124 BAO

Alte FassungIn Kraft seit 27.6.2006

Bezugszeitraum: ab 1.1.2007 vgl. § 323 Abs. 21

3. Führung von Büchern und Aufzeichnungen.

§ 124.

Wer nach dem Unternehmensgesetzbuch oder anderen gesetzlichen Vorschriften zur Führung und Aufbewahrung von Büchern oder Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat diese Verpflichtungen auch im Interesse der Abgabenerhebung zu erfüllen.

Schlagworte

Buchführung

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2024

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40078652

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