§ 124 AktG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1966

§ 124. Verzicht und Vergleich

Die Gesellschaft kann auf einen Anspruch, dessen Geltendmachung die Minderheit nach § 122 Abs. 1 verlangt hat, nur verzichten oder sich darüber vergleichen, wenn von den die Minderheit bildenden Aktionären so viele zustimmen, daß die Aktien der übrigen nicht mehr den zehnten Teil und im Fall des § 122 Abs. 1 Satz 3 den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen.

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