Wechselseitige Testamente;
§ 1248
Den Ehegatten ist gestattet, in einem und dem nähmlichen Testamente sich gegenseitig, oder auch andere Personen als Erben einzusetzen. Auch ein solches Testament ist widerruflich; es kann aber aus der Widerrufung des einen Theiles auf die Widerrufung des andern Theiles nicht geschlossen werden (§. 583).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)