Sicherstellung des Heirathsgutes, der Widerlage und des Witwengehaltes;
§ 1245
Wer das Heirathsgut übergibt, ist berechtiget, bey der Uebergabe; oder wenn in der Folge Gefahr eintritt, von demjenigen, der es empfängt, eine angemessene Sicherstellung zu fordern.
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