§ 1245 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2001

Sicherstellung des Heirathsgutes, der Widerlage und des Witwengehaltes;

§ 1245

Wer das Heirathsgut übergibt, ist berechtiget, bey der Uebergabe; oder wenn in der Folge Gefahr eintritt, von demjenigen, der es empfängt, eine angemessene Sicherstellung zu fordern.

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