§ 123c EisbG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2007

Zugang zu Daten

§ 123c

Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat Vorkehrungen zu treffen, dass Zugang zu den im Einstellungsregister enthaltenen Daten erhält:

  1. 1. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;
  2. 2. bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses auch andere, wie insbesondere die Europäische Eisenbahnagentur, die Schienen-Control GmbH und Eisenbahninfrastrukturunternehmen.

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