§ 123b EisbG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2007

Inhalt

§ 123b

Das Einstellungsregister hat den gemeinsamen Spezifikationen, die in einem Verfahren nach Art. 21 Abs. 2 der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG festgelegt werden, zu entsprechen.

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