Inhalt
§ 123b
Das Einstellungsregister hat den gemeinsamen Spezifikationen, die in einem Verfahren nach Art. 21 Abs. 2 der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG festgelegt werden, zu entsprechen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Das Einstellungsregister hat den gemeinsamen Spezifikationen, die in einem Verfahren nach Art. 21 Abs. 2 der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG festgelegt werden, zu entsprechen.
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