§ 123
Besteht beim Beitritt für Waren des freien Verkehrs eine Verwendungsverpflichtung nach § 41 des Zollgesetzes 1988, so tritt an deren Stelle die im Zollrecht (§ 2) bei einer vergleichbaren Zollbegünstigung vorgesehene solche Verpflichtung, welche jedoch nur solange besteht, als die Verwendungsverpflichtung nach § 41 des Zollgesetzes 1988 gedauert hätte.
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