§ 123 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Disziplinaroberrat

§ 123

Der Disziplinaroberrat hat aus einem rechtskundigen Vorsitzenden, seinen Stellvertretern und 16 Beiräten und deren Ersatzbeiräten mit Sitz bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu bestehen. Er hat in Senaten, die aus dem Vorsitzenden des Disziplinaroberrates oder einem seiner Stellvertreter und vier Beiräten zusammengesetzt sind, zu verhandeln und zu entscheiden. Die Zusammensetzung der Senate ist innerhalb von einem Monat nach Bestellung der Mitglieder vom Vorsitzenden für die Dauer der Funktionsperiode zu bestimmen. Jedem Senat muß mindestens ein Mitglied jeder Berufsgruppe angehören.

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