§ 123.
Kautionen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehen, bleiben aufrecht. Auf vertragliche Bestimmungen und Urkunden, die eine andere Bindung des der Kaution gewidmeten Vermögens bewirken als eine Verfügungsbeschränkung zugunsten der Versicherungsaufsichtsbehörde, kann sich niemand berufen. Die §§ 15 und 16 sind auf bestehende Kautionen anzuwenden
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12072284
alte Dokumentnummer
N5197821047L
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