§ 123 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1979

§ 123.

Kautionen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehen, bleiben aufrecht. Auf vertragliche Bestimmungen und Urkunden, die eine andere Bindung des der Kaution gewidmeten Vermögens bewirken als eine Verfügungsbeschränkung zugunsten der Versicherungsaufsichtsbehörde, kann sich niemand berufen. Die §§ 15 und 16 sind auf bestehende Kautionen anzuwenden

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072284

alte Dokumentnummer

N5197821047L

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