§ 123 StGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses

§ 123.

(1) Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis mit dem Vorsatz auskundschaftet, es zu verwerten, einem anderen zur Verwertung zu überlassen oder der Öffentlichkeit preiszugeben, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen.

Schlagworte

Werkspionage, Geheimnisschutz, Privatanklage, Geschäftsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2023

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40173639

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