§ 123 PO

Alte FassungIn Kraft seit 28.5.1957

§ 123.

An Stelle der bei einzelnen Arten der besonderen Behandlung vorgeschriebenen Vermerke darf der Absender auch andere Vermerke auf der Postsendung anbringen, wenn aus ihnen die Art des Verlangens eindeutig erkennbar ist.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146008

alte Dokumentnummer

N9195722688L

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