§ 123.
An Stelle der bei einzelnen Arten der besonderen Behandlung vorgeschriebenen Vermerke darf der Absender auch andere Vermerke auf der Postsendung anbringen, wenn aus ihnen die Art des Verlangens eindeutig erkennbar ist.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146008
alte Dokumentnummer
N9195722688L
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