§ 123 IO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1983

Gesonderte Rechnung.

§ 123.

Ist der Masseverwalter zugleich als Zwangsverwalter bestellt, so hat er über diese Verwaltung nach den Vorschriften der Exekutionsordnung gesondert Rechnung zu legen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)