Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung (§ 116a)
Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung (§ 116a)
§ 123.
(1) Die Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung beträgt 6 500 S (Anm. 1). An die Stelle des Betrages von 6 500 S (Anm. 1) tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 51 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 47) vervielfachte Betrag.
(2) Überschneiden sich Zeiten der Kindererziehung mit Monaten einer Selbstversicherung für die Zeit der Pflege eines behinderten Kindes bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres dieses Kindes gemäß § 18a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes oder einer Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 und § 228 Abs. 1 Z 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, ist für diese Versicherungsmonate nur die Bemessungsgrundlage gemäß den §§ 122 bzw. 126 anzuwenden. Überschneiden sich Zeiten der Kindererziehung mit Monaten einer leistungsunwirksamen Ersatzzeit, ist für diese Versicherungsmonate nur die Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 anzuwenden.
(3) Überschneiden sich Zeiten der Kindererziehung und andere Versicherungsmonate mit Ausnahme von Monaten einer Selbstversicherung für die Zeit der Pflege eines behinderten Kindes bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres dieses Kindes gemäß § 18a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, einer Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 und § 228 Abs. 1 Z 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und einer leistungsunwirksamen Ersatzzeit, wird für diese sich überschneidenden Zeiten die Bemessungsgrundlage gemäß den §§ 122 bzw. 126 und die Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 zusammengezählt.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 35 Z 35, BGBl. Nr. 201/1996)
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Anm. 1: gemäß BGBl. Nr. 889/1993 für 1994: 5 945 S
- gemäß BGBl. Nr. 1026/1994 für 1995: 6 111 S
- gemäß BGBl. Nr. 808/1995 für 1996: 6 252 S
- gemäß BGBl. Nr. 201/1996 ab 1.9.1996: 6 500 S
- gemäß BGBl. Nr. 732/1996 für 1997: 6 500 S
- gemäß BGBl. II Nr. 431/1997 für 1998: 6 586 S
- gemäß BGBl. II Nr. 455/1998 für 1999: 6 685 S)
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2023
Gesetzesnummer
10008422
Dokumentnummer
NOR12098611
alte Dokumentnummer
N6197846478L
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