§ 123 GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 19.3.1994

Zentralheizungsbauer und Lüftungsanlagenbauer

§ 123.

Zentralheizungsbauer und Lüftungsanlagenbauer (§ 94 Z 23 und Z 24) sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch berechtigt, im Zusammenhang mit im Rahmen ihres Gewerbes ausgeübten Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten Reinigungsarbeiten an rauchgasseitigen Flächen von Feuerstätten durchzuführen.

Schlagworte

Instandhaltungsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082386

alte Dokumentnummer

N5199434648J

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