§ 123 ForstG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Schülerheim

§ 123.

(1) Mit der Aufnahme in die Fachschule ist die internatsmäßige Unterbringung im Schülerheim verbunden.

(2) Wenn der Schüler am Sitz der Schule seinen Hauptwohnsitz hat oder sonst vom Erziehungsberechtigten für die Unterbringung des Schülers am Sitz der Schule oder in nächster Umgebung vorgesorgt wurde, kann der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport ausnahmsweise externen Schulbesuch bewilligen.

(3) Für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung des Schülers im Schülerheim ist die Einhebung eines höchstens kostendeckenden Beitrages zulässig (Schülerheimbeitrag).

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat den Schülerheimbeitrag bei Bedürftigkeit im Einzelfall zu ermäßigen oder nachzulassen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12136816

alte Dokumentnummer

N8199411309U

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