§ 123 EStG

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.1988

Kapitalertragsteuer

§ 123

(1) § 123.Die Kapitalertragsteuer ist von Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 3 einzubehalten, die auf Zeiträume nach dem 31. Dezember 1988 entfallen. Dies gilt auch für Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 3, deren Fälligkeit nicht jedes Jahr eintritt.

Abweichend von § 95 beträgt der Steuersatz für Kapitalerträge

gemäß § 93 Abs. 3, die bis 31. Dezember 1989 fällig werden, bei

Fälligkeit im

1. Kalendervierteljahr 1989 ............................. 2,5%

2. Kalendervierteljahr 1989 ............................. 5 %

3. Kalendervierteljahr 1989 ............................. 7,5%

4. Kalendervierteljahr 1989 ............................. 10 %.

(3) Die Kapitalertragsteuer ist insoweit nicht auf die Einkommensteuer anzurechnen, als sie auf steuerfreie Einkünfte gemäß § 112 Z 7 und 8 entfällt. Eine Anrechnung ist aber insoweit vorzunehmen, als von den Kapitalerträgen auch ohne Anwendung dieser Steuerbefreiungen keine oder eine geringere Einkommensteuer zu erheben wäre.

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