§ 123 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2006

Vorgehen bei der Prüfung

§ 123.

(1) Die Prüfung der Angebote hat in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien zu erfolgen.

(2) Im Einzelnen ist zu prüfen,

  1. 1. ob den in § 19 Abs. 1 angeführten Grundsätzen entsprochen wurde;
  2. 2. die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bieters bzw. – bei der Weitergabe von Leistungen – der namhaft gemachten Subunternehmer;
  3. 3. ob das Angebot rechnerisch richtig ist;
  4. 4. die Angemessenheit der Preise;
  5. 5. ob das Angebot den sonstigen Bestimmungen der Ausschreibung entspricht, insbesondere ob es formrichtig und vollständig ist.

(3) Die Prüfung von Angeboten, die für eine Zuschlagserteilung nicht in Betracht kommen, kann sich auf einzelne der in Abs. 2 genannten Kriterien beschränken.

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