§ 123 BauV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

18. ABSCHNITT

Besondere Bauarbeiten Arbeiten im Bereich von Deponien

§ 123

(1) § 123.Wird im Bereich von Deponien in unter Niveau gelegenen Einrichtungen gemäß § 120 Abs. 1 gearbeitet, müssen zusätzlich zu den Maßnahmen nach §§ 120 bis 122 geeignete Warneinrichtungen vorhanden sein, die ein optisches und akustisches Warnsignal geben, wenn

  1. 1. ein Sauerstoffgehalt unter 17% vorliegt oder
  2. 2. eine Konzentration von explosiblen Gasen von 50% der unteren Explosionsgrenze erreicht wird.

(2) In Einrichtungen nach Abs. 1 darf nur die für die Arbeitsdurchführung unbedingt notwendige Zahl von Arbeitnehmern eingesetzt werden. Ein Arbeitnehmer allein darf nicht beschäftigt sein.

(3) Die in Einrichtungen nach Abs. 1 tätigen Arbeitnehmer sind mit geeigneten Atemschutzgeräten für die Selbstrettung auszustatten.

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