§ 123 ArbVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

5. HAUPTSTÜCK

JUGENDVERTRETUNG Organe

§ 123.

(1) In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf jugendliche Arbeitnehmer beschäftigt werden, sind folgende Organe zu bilden:

  1. 1. Die Jugendversammlung;
  2. 2. der Wahlvorstand für die Wahl des Jugendvertrauensrates;
  3. 3. der Jugendvertrauensrat.

    Bei der Berechnung dieser Zahl ist § 40 Abs. 1 zweiter Satz sinngemäß anzuwenden.

(2) Umfaßt ein Unternehmen mehrere Betriebe, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden, so sind folgende Organe zu bilden:

  1. 1. Der Wahlvorstand für die Wahl des Zentraljugendvertrauensrates;
  2. 2. der Zentraljugendvertrauensrat;
  3. 3. die Jugendvertrauensräteversammlung.

(3) Jugendliche Arbeitnehmer im Sinne dieses Hauptstückes sind Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(4) In Konzernen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung kann eine Konzernjugendvertretung gebildet werden (§ 131f).

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