§ 1232 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

3) Morgengabe.

§ 1232

Das Geschenk, welches der Mann seiner Gattinn am ersten Morgen zu geben verspricht, heißt Morgengabe. Ist dieselbe versprochen worden; so wird im Zweifel vermuthet, daß sie binnen den ersten drey Jahren der Ehe schon überreicht worden sey.

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