Vorfälle unterwegs
§ 122.
Als befugte Behörde im Sinn des Übereinkommens, die bei Vorfällen im Zug eines Versandverfahrens zu verständigen ist, wenn eine Zollstelle nicht in der Nähe ist, gelten Sicherheitsbehörden, Zollwachabteilungen und Polizei- oder Gendarmeriedienststellen. Die verständigte Stelle ist befugt, die Waren zu überprüfen und Maßnahmen zur Sicherung der Nämlichkeit der Waren zu treffen.
Schlagworte
Polizeidienststelle
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12051802
alte Dokumentnummer
N3199222320J
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