§ 122 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Vorfälle unterwegs

§ 122.

Als befugte Behörde im Sinn des Übereinkommens, die bei Vorfällen im Zug eines Versandverfahrens zu verständigen ist, wenn eine Zollstelle nicht in der Nähe ist, gelten Sicherheitsbehörden, Zollwachabteilungen und Polizei- oder Gendarmeriedienststellen. Die verständigte Stelle ist befugt, die Waren zu überprüfen und Maßnahmen zur Sicherung der Nämlichkeit der Waren zu treffen.

Schlagworte

Polizeidienststelle

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051802

alte Dokumentnummer

N3199222320J

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