Prüfung für Luftfahrzeugwarte
§ 122
(1) Bei der Prüfung für Luftfahrzeugwarte hat der Bewerber nachzuweisen, dass er über die zur Ausübung der angestrebten Berechtigung erforderliche fachliche Befähigung gemäß den Abs. 2 und 3 verfügt.
(2) Gegenstände der theoretischen Prüfung sind insbesondere:
- 1. Luftfahrttechnische Grundlagen, Konstruktionsprinzipien von Zivilluftfahrzeugen, Triebwerken, Flugwerken und Bordausrüstungen,
- 2. Methoden der Überprüfung des Zusammenbaues, der Funktionsweise und der Instandhaltung von Zivilluftfahrzeugen, Triebwerken, Flugwerken und Bordausrüstungen sowie Arbeitsmethoden und Werkstoffkunde,
- 3. Luftrecht, soweit es für Luftfahrzeugwarte von Bedeutung ist (insbesondere die Rechtsvorschriften über den Betrieb und die Instandhaltung von Zivilluftfahrzeugen), und
- 4. menschliche Faktoren.
(3) Die praktische Prüfung ist nach positivem Abschluss der theoretischen Prüfung an Zivilluftfahrzeugen jener Muster bzw. an jenem zivilen Luftfahrtgerät abzulegen, auf welche sich die Grundberechtigung gemäß § 120 erstrecken soll, wobei die praktische Beherrschung der in Abs. 2 bezeichneten Prüfungsgegenstände nachzuweisen ist.
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