§ 122 ZLPV

Alte FassungIn Kraft seit 16.10.1958

§ 122

Wer sich um einen Bordfunkerschein bewirbt, muß nachweisen, daß er

  1. a) ein Funker-Zeugnis 1. Klasse oder 2. Klasse für den Flugfunkdienst (§ 2 Abs. 1 lit. a der Funker-Zeugnisverordnung, BGBl. Nr. 160/1957) besitzt,
  2. b) bei Flügen von insgesamt mindestens 35 Stunden Dauer unter der Aufsicht eines Bordfunkers die Aufgaben eines Bordfunkers ausgeführt hat, und
  3. c) mindestens vier Monate den Funktelegraphiedienst ausgeübt hat.

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