§ 122 SeilbG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.2003

Abschnitt 23

Vollziehung

§ 122.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hinsichtlich § 112 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

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