§ 122.
Das Postamt, bei dem das Verlangen gestellt wurde, hat dieses dem für die Durchführung des Verlangens örtlich zuständigen Abgabepostamt schriftlich bekanntzugeben, sobald der Absender seine Berechtigung glaubhaft gemacht, die wesentlichen Merkmale der Postsendung angegeben und die Sonderbehandlungsgebühr entrichtet hat. Wenn das Verlangen an das Abgabepostamt telegraphisch übermittelt werden soll, hat der Absender außerdem die Telegrammgebühr zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146007
alte Dokumentnummer
N9195722687L
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