§ 122 NRWO

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2012

VIII. HAUPTSTÜCK

Schlußbestimmungen Schriftliche Anbringen und Sofortmeldungen

§ 122.

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.

(2) Gleiches gilt für Sofortmeldungen, wenn hierdurch die schnellste Art der Übermittlung gewährleistet ist.

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