§ 122 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1993

XII. ABSCHNITT

Zivilprozessuale und exekutionsrechtliche Bestimmungen Zivilprozesse über Kartellverträge

§ 122

(1) § 122.Für Streitigkeiten aus einem Kartellvertrag sowie über dessen Bestehen oder Nichtbestehen sind in erster Instanz ohne Rücksicht auf den Streitwert die mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betrauten Landesgerichte, in Wien jedoch das Handelsgericht Wien ausschließlich zuständig.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 91/1993)

(3) Bei den Landesgerichten wird die Gerichtsbarkeit in den in Abs. 1 genannten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, sofern nicht der Einzelrichter entscheidet, durch die Handelssenate ausgeübt.

(4) Dem Paritätischen Ausschuß ist jeweils eine Ausfertigung des Urteils zu übermitteln. Auf sein Verlangen sind ihm die Akten zur Einsicht zu übermitteln.

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