§ 122 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Verwendungsabgeltung

§ 122

(1) § 122.Leistet der Beamte die im § 121 Abs. 1 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Verwendungsabgeltung.

(2) Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Abs. 1 zu laufen.

(3) Auf die Bemessung der Verwendungsabgeltung ist § 121 Abs. 2 bis 4, auf die Abgeltung zeit- und mengenmäßiger Mehrleistungen durch die Verwendungsabgeltung ist § 121 Abs. 5 anzuwenden.

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