§ 122 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2006

3. Unterabschnitt

Prüfung der Angebote und Ausscheiden von Angeboten Allgemeine Bestimmungen

§ 122.

Die Prüfung und Beurteilung eines Angebotes ist nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind unbefangene und von den Bietern unabhängige Sachverständige beizuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40074329

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