§ 1226 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

und Beweis derselben.

§ 1226

Wenn über das Vermögen des Ehemannes ein Concurs verhängt wird; so macht seine vor Ausbruch des Concurses geschehene schriftliche oder mündliche Bestätigung, daß er das Heirathsgut empfangen habe, gegen jedermann einen Beweis. Erfolgt aber die Bestätigung erst nach ausgebrochenem Concurse; so hat sie gegen die Gläubiger keine Beweiseskraft.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)