§ 1224 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

§ 1224

Im Zweifel, ob das Heirathsgut von dem Vermögen der Aeltern oder der Braut ausgesetzt worden sey, wird das Letztere angenommen. Haben aber Aeltern das Heirathsgut ihrer minderjährigen Tochter ohne obervormundschaftliche Genehmigung bereits ausgezahlt; so wird vermuthet, daß es die Aeltern aus eigenem Vermögen gethan haben.

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