§ 121f
(1) §§ 121 bis 121e sind auch für die Abscheidung von Kohlenstoffdioxidströmen aus Anlagen im Sinne des § 121 Abs. 1 für die Zwecke der geologischen Speicherung anzuwenden.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Anlagen oder Anlagenteile, die ausschließlich der Forschung, Entwicklung und Erprobung neuer Erzeugnisse und Verfahren, insbesondere im Labor- oder Technikumsmaßstab, dienen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)