§ 121d
(1) Soweit nicht bereits nach § 119 erforderlich, hat ein Bewilligungsansuchen für eine gemäß § 121 zu genehmigende Aufbereitungsanlage folgende Angaben zu enthalten:
- 1. die in der Aufbereitungsanlage verwendeten oder erzeugten Stoffe und Energien;
- 2. eine Beschreibung des Zustands des Geländes der Aufbereitungsanlage;
- 3. die Quellen der Emissionen aus der Aufbereitungsanlage;
- 4. Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Aufbereitungsanlage in jedes Umweltmedium;
- 5. die zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;
- 6. Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen;
- 7. Maßnahmen zur Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung der Emissionen;
- 8. sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 121;
- 9. eine allgemein verständliche Zusammenfassung der vorstehenden sowie der gemäß § 119 Abs. 1 Z 1 und 4 erforderlichen Angaben. Sind Vorschriften des WRG 1959 mit anzuwenden (§ 121 Abs. 6), so hat der Bewilligungswerber schon vor dem Bewilligungsansuchen dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan die Grundzüge des Projekts anzuzeigen.
(2) Im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung" ist von der Behörde (§§ 170, 171) bekannt zu geben, dass das Bewilligungsansuchen gemäß Abs. 1 innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt und dass jedermann innerhalb dieses Zeitraums zum Bewilligungsansuchen Stellung nehmen kann; Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. § 119 Abs. 3 bleibt unberührt.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für den Antrag um Bewilligung einer wesentlichen Änderung (§ 121a Z 1) einer dem § 121 unterliegenden Aufbereitungsanlage.
(4) Wenn die Verwirklichung eines Projekts für eine dem § 121 unterliegende Aufbereitungsanlage oder für die wesentliche Änderung (§ 121a Z 1) einer solchen Aufbereitungsanlage erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staats haben könnte oder wenn ein von den Auswirkungen eines solchen Projekts möglicherweise betroffener Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, so hat die Behörde diesen Staat, spätestens wenn die Bekanntgabe (Abs. 2) erfolgt, über das Projekt zu benachrichtigen; verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und über den Ablauf des Bewilligungsverfahrens sind diesem Staat zu erteilen. Dem Staat (erster Satz) ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob er am Verfahren teilzunehmen wünscht.
(5) Wünscht der Staat (Abs. 4 erster Satz) am Verfahren teilzunehmen, so sind ihm die Ansuchensunterlagen zuzuleiten und ist ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Diese Frist ist so zu bemessen, dass es dem am Verfahren teilnehmenden Staat ermöglicht wird, der Öffentlichkeit die Ansuchensunterlagen zugänglich zu machen und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen.
(6) Einem am Verfahren teilnehmenden Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Entscheidung über das Bewilligungsansuchen zu übermitteln.
(7) Wird im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Verfahrens betreffend die Bewilligung oder die wesentliche Änderung (§ 121a Z 1) einer dem § 121 unterliegenden Aufbereitungsanlage das Bewilligungsansuchen übermittelt, so hat die Behörde im Sinne des Abs. 2 vorzugehen. Bei der Behörde eingelangte Stellungnahmen sind von der Behörde dem Staat zu übermitteln, in dem das Projekt, auf das sich das Bewilligungsansuchen bezieht, verwirklicht werden soll.
(8) Die Abs. 4 bis 7 gelten für Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit.
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