§ 121d LLDG 1985

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1996

Verfassungsbestimmung Durch Art. 2 § 2 Abs. 3 Z 10, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.

§ 121d.

(Verfassungsbestimmung) Ein Lehrer, der gemäß § 12 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Juli 1996 geltenden Fassung in den Ruhestand versetzt worden ist, ist für die Zeit ab 1. Jänner 1997 durch Ernennung wieder in den Dienststand aufzunehmen. Wenn der Lehrer zustimmt, kann die Wiederaufnahme schon zu einem früheren Monatsersten, frühestens jedoch mit 1. August 1996, erfolgen. § 14 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12111977

alte Dokumentnummer

N6199656406J

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