Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997
Karenzurlaub
§ 121d
§ 121d. Auf Karenzurlaube, die gemäß § 58 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, ist § 58 in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.
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