§ 121a LFG

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.1998

Aufstellung und Anwendung kompatibler technischer Spezifikationen für die Beschaffung von Ausrüstungen und Systemen für das Flugverkehrsmanagement

§ 121a

(1) § 121a.Die Austro Control GmbH und andere zur Wahrnehmung von Aufgaben auf dem Gebiet der Flugsicherung ermächtigte natürliche oder juristische Personen haben die gemäß den Richtlinien des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften als verbindlich erklärten Normen der Europäischen Organisation für Flugsicherung EUROCONTROL im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben anzuwenden.

(2) Alle Hinweise auf solcherart für verbindlich erklärten Normen von EUROCONTROL werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

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